Satzung
des Sinfonischen Kammerorchester Berlin e.V.
(SKOB)
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11.05.2020 in Berlin
Letzte Änderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24.06.2020 in Berlin
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein (im Folgenden SKOB) führt den Namen „Sinfonisches Kammerorchester Berlin“, abgekürzt „SKOB“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; Nach der Eintragung lautet der Name „Sinfonisches Kammerorchester Berlin e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel, Selbstlosigkeit
(1) Ziel des SKOB sind konzertante Darbietungen musikalischer Werke, musikalische Entfaltung und die Mitgestaltung der kulturellen
Landschaft. Diese Ziele werden insbesondere erreicht durch die Erarbeitung, Aufführung und Pflege musikalischer Werke.
(2) Das SKOB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Das SKOB ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Erzielung von Gewinnen
wird nicht angestrebt.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. Die Mittel des SKOB dürfen ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Insbesondere erhalten die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
a) aktiven, spielenden Mitgliedern
b) passiven, das Vereinsleben mitgestaltenden Mitgliedern
c) fördernden Mitgliedern
(2) Aktives Mitglied kann jeder werden, der ein Orchesterinstrument spielt.
Die Neuaufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag und nach Bedarf und Eignung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Nähere Regelungen für Aufnahme, Teilnahme und Ausschluss können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
beschlossen werden.
(3) Passives Mitglied kann jede Person, die das Vereinsleben mitgestalten möchte, durch schriftlichen Antrag werden. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Jedes passive Mitglied hat regelmäßig einen Vereinsbeitrag zu entrichten.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, welche die Ziele des SKOB unterstützt, ohne im Sinne von Absatz
(2) und (3) im Verein aktiv zu sein. Förderndes Mitglied wird, wer schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins seinen Beitritt als
förderndes Mitglied erklärt. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und haben außer der
Beitragspflicht keine weiteren Rechte und Pflichten. Die Höhe des Förderbeitrages liegt im Ermessen des Fördermitglieds und kann auch
aus Sachspenden bestehen. Die Mitgliederversammlung kann einen jährlichen Mindestbeitrag für Fördermitglieder festlegen.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum
Schluss des Geschäftsjahres möglich. Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Förderbeiträge besteht nicht.
(6) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge für die verschiedenen
Mitgliedsgruppen regelt.
§ 5 Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im
Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt;
Abweichungen hinsichtlich der Amtsdauer sind vor der Wahl durch Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegen. Jedes Mitglied des
Vorstandes bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger wählen.
(3) Jedes der drei Vorstandsmitglieder ist zur rechtsverbindlichen Vertretung des SKOB berechtigt.
(4) Der Vorstand haftet nicht für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen. Den Grad der Fahrlässigkeit stellt die
Mitgliederversammlung fest.
(5) Neben dem Vorstand können für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden. Die Vertretungsmacht dieses besonderen
Vertreters erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c) Entgegennahme des Vorstandsberichtes
d) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
e) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist (§4)
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Hierzu lädt der Vorstand alle Mitglieder in Textform mit einer Frist
von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies
im Interesse des SKOB erforderlich ist oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss
längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
(4) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der
Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
(5) Die Mitgliederversammlung kann auch als Online-Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
§ 7 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, für die Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden,
werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern
spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung des Vereins, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege und Förderung aktiven Musizierens.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Berlin, den 24.06.2020,
Michael Netzker (1.Vorsitzender)
Thorsten Putscher (2.Vorsitzender)
Thomas Hahn (Schatzmeister)
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